Alle wichtigen Informationen und Dokumente für Verbraucher.
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Zum 1.1.2017 haben die Stadtwerke Ditzingen das Stromnetz der Stadt erworben und werden ab 2020 auch den Betrieb des Netzes übernehmen. Damit werden die SWD ab 2020 als Vollstadtwerk sämtliche leitungsgebundenen Energieverteilnetze in Ditzingen, also Strom, Gasund Wasser, eigenverantwortlich betreiben. Mit dem Betrieb der Energieverteilnetze tragen die Stadtwerke die Verantwortung für den Erhalt und den Ausbau der gesamten energiewirtschaftlichen Infrastruktur in Ditzingen. Die hiermit verbundenen Synergien kommen der Stadt und ihren Bürgern zugute.
Laut dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind die SWD als Betreiber des Strom- und Gasnetzes unter anderem verpflichtet, Netzdaten und Informationen zu veröffentlichen.
§ 18 Abs. 1 EnWG und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 NAV:
Bedingungen für den Netzzugang, Musterverträge
Bedingungen für den Netzanschluss
Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Energieversorgung unterliegen strengen rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir möchten Ihnen hier die Gelegenheit ermöglichen, Einblick zu nehmen und bieten Ihnen daher einige dieser Rechtsgrundlagen zum Herunterladen. Die „Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) wurde vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 08.11.2006 erlassen. Die genannten Verordnungen regeln die allgemeinen Bedingungen zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des EnWG jedermann in der Spannungsebene Niederspannung an ihre Netze anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben.
Zugehörige Anlagen:
Ergänzende Bedingungen zur Niederspannungsanschluss-
verordnung (NAV) sowie Kostenerstattungsregelungen
Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen.
§ 18 Abs. 1 EnWG und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 NAV:
Bedingungen für den Netzzugang, Musterverträge
Bedingungen für den Netzanschluss
Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Energieversorgung unterliegen strengen rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir möchten Ihnen hier die Gelegenheit ermöglichen, Einblick zu nehmen und bieten Ihnen daher einige dieser Rechtsgrundlagen zum Herunterladen. Die „Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) wurde vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 08.11.2006 erlassen. Die genannten Verordnungen regeln die allgemeinen Bedingungen zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des EnWG jedermann in der Spannungsebene Niederspannung an ihre Netze anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben.
Zugehörige Anlagen:
Ergänzende Bedingungen zur Niederspannungsanschluss-
verordnung (NAV) sowie Kostenerstattungsregelungen
Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen.
§ 19 Abs. 1 EnWG:
Der Netzanschlussvertrag wird zwischen einem Anschlussnehmer und der Stadtwerke Ditzingen GmbH & Co. KG abgeschlossen. Er regelt die Herstellung und Bereithaltung des elektrischen Netzanschlusses für eine Kundenanlage mit den entsprechenden Kostenregelungen. Bei Niederspannungsanschlüssen gelten ergänzend zum Netzanschlussvertrag die Regelungen der NAV sowie die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Ditzingen GmbH & Co. KG zur NAV.
Grundlage für die Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung im Auftrag des Lieferanten (Sperrung/Entsperrung) durch den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber nimmt eine Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung eines Kunden (Sperrung/Entsperrung) auf Verlangen des Lieferanten vor.
gemäß § 23c Abs. 1 und 3 EnWG (Netzmerkmale)
Entgelte §20 Abs. 1 Satz 1 EnWG
Bedingungen für den Netzzugang, Musterverträge
Zugehörige Anlagen:
Nach Ziffer 4.3. der Anlage 1 zur Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) ist das Verhältnis zwischen einem VNB und einem BKV bezüglich des Datenaustauschs und insbesondere hinsichtlich des Ausgleichs für fehlerhafte und in die Bilanzkreisabrechnung eingegangene Daten mittels einer Zuordnungsvereinbarung auszugestalten.
Die „EDI-Vereinbarung“ legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen.
Grundlage für die Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung im Auftrag des Lieferanten (Sperrung/Entsperrung) durch den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber nimmt eine Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung eines Kunden (Sperrung/Entsperrung) auf Verlangen des Lieferanten vor.
Die „EDI-Vereinbarung“ legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen.
Netzentgelte (2022)
Geltende Netzentgelte sowie beantragte Änderungen der Netzentgelte,
individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV
Netzentgelte (2023)
Geltende Netzentgelte sowie beantragte Änderungen der Netzentgelte,
individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV
Netzentgelte (2024)
Geltende Netzentgelte sowie beantragte Änderungen der Netzentgelte,
individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV
Netzentgelte (2025)
Geltende Netzentgelte sowie beantragte Änderungen der Netzentgelte,
individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV
Bei Netzengpässen die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität, Übertragungsrichtung in die der Engpass auftritt und die
prognostizierte Dauer.
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