Hier finden Sie unseren "Rechner Gas- und Strompreisbremse sowie weiter Informationen zur Energiekrise
Hier finden Sie unseren "Rechner Gas- und Strompreisbremse sowie weiter Informationen zur Energiekrise
Informationen zur
Strompreisbremse
Für Kunden mit
einem jährlichen Verbrauch von mehr als 30.000 kWh erfolgt die Begrenzung des
Arbeitspreises auf 13 ct/kWh zuzüglich Steuern, Abgaben, Umlagen und
Netzentgelten für 70 Prozent des Verbrauchs im Kalenderjahr 2021. Für den
darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom
zu sparen senkt also auch für diese Kunden die Kosten.
Die
Strompreisbremse gilt aktuell für das Kalenderjahr 2023. Die Bundesregierung
hat die Möglichkeit, die Laufzeit durch Rechtsverordnung bis zum 30. April
2024 zu verlängern.
Die ersten
Entlastungsbeträge der Strompreisbremse werden ab März 2023 gutgeschrieben
werden. Dabei erfolgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar
und Februar 2023.
Kunden müssen grundsätzlich
nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als
Stromversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die
monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden
Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung
unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Unternehmen, deren
Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro
überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.
Über die konkrete
Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden vor dem
1. März 2023 individuell in Textform informieren.
Informationen zur Gaspreisbremse
Für Kunden, die einen maximalen Erdgasbezug von 1,5 Mio. kWh je Entnahmestelle haben oder die Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, wird der Gasarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh brutto (inklusive der Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer) begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Erdgas zu sparen senkt also auch während der Dauer der Erdgaspreisbremse die Kosten.
Für die zuvor genannten Kunden gilt die Erdgaspreisbremse aktuell
vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine
rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die
Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse durch
Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.
Die über die Erdgaspreisbremse gewährten Entlastungsbeträge
werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die
Entlastung erfolgt automatisch über uns als Erdgasversorger. Bei einer
monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder
Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung
wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der
Rückforderung gewährt.
Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen
Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden,
unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.
Informationen zur Wärmepreisbremse
Für folgende Kunden (mit Ausnahme zugelassener
Krankenhäuser) wird der Wärmepreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des
prognostizierten Jahresverbrauchs auf 9,5 ct/kWh einschließlich staatlich
veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer begrenzt:
·
Kunden, deren Verbrauch an der betreffenden
Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht übersteigt,
·
Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit der
Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
·
Kunden, die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge-
oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und andere Einrichtung
der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches
soziale Leistungen erbringt, oder
·
Kunden, die eine Einrichtung der medizinischen
Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt
für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder
Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch sind.
Für den über den Grundbedarf von 80 Prozent des
prognostizierten Jahresverbrauchs hinausgehenden Verbrauch haben die Kunden den
gültigen Vertragspreis zu zahlen. Energie zu sparen, senkt also auch während
der Dauer der Wärmepreisbremse die Kosten.
Für die zuvor genannten Kunden gilt die Wärmepreisbremse aktuell
vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine
rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die
Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse
durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.
Die über die Wärmepreisbremse gewährten Entlastungsbeträge
werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die
Entlastung erfolgt automatisch über uns als Wärmeversorger. Bei einer
monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder
Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung
wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der
Rückforderung gewährt.
Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen
Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden,
unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.
Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung
werden wir unsere Kunden noch individuell in Textform informieren.